Arbeitsrecht

Das slowakische Arbeitsrecht ist in einem Kodex – in dem Arbeitsgesetzbuch kodifiziert. Die Sondergesetze regeln nur die am Rande stehenden oder zusammenhängenden Fragen (z.B. Mindestlohn, Tarifverhandlungen, Problematik der Beschäftigung durch Zeitarbeitsunternehmen oder einige Aspekte der Entsendung).

Das kollektive Arbeitsrecht spielt im slowakischen Arbeitsrecht deutlich unerheblichere Rolle als z.B. im deutschen oder französischen.

Neben den klassischen Arbeitsverträgen kennt das Arbeitsgesetzbuch die sog. „Vereinbarungen“. Konkret handelt es sich um:

  • Vereinbarung über die Ausübung von Arbeit (maximal 350 St./Jahr bei einem Arbeitgeber),
  • Vereinbarung über die Gelegenheitsarbeit von Studenten (maximal 20 St./Woche (durchschnittlich), zulässig nur bei Studenten bis 26 Jahre),
  • Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit (maximal 10 St./Woche).

Es handelt sich um flexiblere Formen der Beschäftigung, das Arbeitsgesetzbuch findet nur in begrenztes Ausmaß die Anwendung. Deutlich einfacher ist vor allem die Auflösung dieser Vereinbarungen.

Die Probezeit beträgt höchstens 3 Monate. Nur ausnahmsweise, bei einigen leitenden Mitarbeitern, kann die Probezeit bis zu 6 Monaten betragen.

Das slowakische Arbeitsrecht lässt zu und regelt ausdrücklich die arbeitsrechtlichen Konstrukte wie z.B. befristetes Arbeitsverhältnis, Teilzeit-Arbeitsverhältnis, geteilter Arbeitsplatz, Heimarbeit und Telearbeit oder Arbeitszeitkonto. Dagegen fehlt immer noch die Regelung der sog. Home office oder betrieblicher Übung.

Das Arbeitsverhältnis kann laut slowakischem Recht vor allem folgenderweise beendet werden:

  • durch Aufhebungsvertrag
  • durch Kündigung seitens des Arbeitgebers
  • durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers
  • durch sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es bestehen auch die weiteren, weniger häufige Beendigungsarten, wie z.B. Massenentlassung, Beendigung in der Probezeit oder Zeitablauf bei den befristeten Arbeitsverhältnissen.

Praktisch gesehen, soll man sich als Arbeitgeber vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses um Nachfolgendes kümmern:

  1. genügende und nachweisbare Gründe für Auflösung parat haben und
  2. die damit verbundenen Kosten im Voraus auskalkulieren, z.B. der Lohn während der Kündigungsfrist, die Abfindung bzw. auch die Abgangszahlung (ein slowakisches Rechtsinstitut), die in der Slowakei kombinierbar sind.

Das slowakische Arbeitsrecht kennt, im Unterschied zu dem deutschen, weder Änderungskündigung noch unkündbare Arbeitsverhältnisse.

Die Regelung der Arbeitszeit ist ziemlich komplex und kompliziert. Dies betrifft auch deren Verteilung, Regelung der Arbeitspausen oder Überstunden.

Der Mindesturlaub beträgt mindestens 4 Wochen. Interessanterweise, nach Vollendung des 33. Lebensjahrs entsteht dem Arbeitnehmer automatisch ein Urlaubsatz in Höhe von 5 Wochen. Anspruch auf mindestens 5 Wochen Urlaub hat auch ein Arbeitnehmer, der sich dauerhaft um ein Kind kümmert. Sonderregeln gelten für die ausgewählten Arbeitnehmergruppen, wie z.B. pädagogischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die unter erschwerten oder gesundheitsschädlichen Bedingungen arbeiten.

Die Höhe des Mindestlohns ist jedes Jahr durch eine Verfügung der Regierung festgesetzt. Für das Jahr 2020 beträgt der Minimallohn EUR 580. Wir weisen darauf hin, dass der Minimallohn nur für die Arbeitnehmer der sog. 1. Kategorie gilt. Insgesamt unterscheidet das Arbeitsgesetzbuch 6 Kategorien (nach Schwierigkeitsgrad), wobei jeder Kategorie ein Koeffizient zugeteilt ist. Beispielsweise ist der 6. Kategorie (höchster Schwierigkeitsgrad) Koeffizient 2 zugeteilt. Dies heißt, dass der Mindestlohn für die Arbeitnehmer dieser Kategorie dem doppelten (Basis)Mindestlohn gleich sein muss, im Moment also EUR 1060. Das Arbeitsgesetzbuch bezeichnet dies als Minimallohnanspruch.

Mit Zuschlägen muss man im slowakischen Arbeitsrecht bei Überstundenarbeit, Feiertagsarbeit, Samstags- und Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und bei der erschwerten Arbeitsleistung rechnen. Und zwar vom Gesetz her, man braucht keine besondere Vereinbarung. In manchen Fällen kommt stattdessen Zeitausgleich in Frage.

Hinzuweisen ist noch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur für die ersten zehn Tage der Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 11. Tag entsteht dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegenüber der Sozialversicherungsanstalt auf sog. Krankengeld (nemocenské). Die Berechnung des Lohnersatzes währen der Krankheit ist ziemlich kompliziert. Der niedrigste Lohnersatz wird für die ersten drei Tage der Krankheit ausbezahlt. Im Durchschnitt handelt es sich in diesem Zeitraum um circa ein Viertel des regelmäßigen Entgeltes.

Falls sie noch Fragen zu diesem Thema haben, schicken sie uns eine E-Mail auf office@slowakischesrecht.com. Wir beraten sie gerne.